Rechtsprechung
BPatG, 10.02.2010 - 26 W (pat) 29/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "Pussy FM/PUSSY Deluxe (Wort-Bild-Marke/Gemeinschaftsmarke)/Pussy Deluxe" - zur Kennzeichnungskraft - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - keine klangliche, schriftbildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Pussy FM/PUSSY Deluxe (Wort-Bild-Marke/Gemeinschaftsmarke)/Pussy Deluxe" - zur Kennzeichnungskraft - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - keine klangliche, schriftbildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Pussy FM/PUSSY Deluxe (Wort-Bild-Marke/Gemeinschaftsmarke)/Pussy Deluxe" - zur Kennzeichnungskraft - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - keine klangliche, schriftbildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Markenbeschwerdeverfahren - "Pussy FM/PUSSY Deluxe (Wort-Bild-Marke/Gemeinschaftsmarke)/Pussy Deluxe" - zur Kennzeichnungskraft - Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - keine klangliche, schriftbildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- EuGH, 06.10.2005 - C-120/04
Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - …
Auszug aus BPatG, 10.02.2010 - 26 W (pat) 29/09
Da dem Markenrecht ein allgemeiner Elementenschutz fremd ist, ist es grundsätzlich unzulässig, aus den sich gegenüberstehenden Vergleichsmarken jeweils ein Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr festzustellen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze ; EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE ). - BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
Malteserkreuz
Auszug aus BPatG, 10.02.2010 - 26 W (pat) 29/09
Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit ; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz ; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo ; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May ). - BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04
Kinderzeit
Auszug aus BPatG, 10.02.2010 - 26 W (pat) 29/09
Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit ; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz ; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo ; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May ).
- BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03
coccodrillo
Auszug aus BPatG, 10.02.2010 - 26 W (pat) 29/09
Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit ; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz ; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo ; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May ). - BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93
"Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten …
Auszug aus BPatG, 10.02.2010 - 26 W (pat) 29/09
Da dem Markenrecht ein allgemeiner Elementenschutz fremd ist, ist es grundsätzlich unzulässig, aus den sich gegenüberstehenden Vergleichsmarken jeweils ein Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr festzustellen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze ; EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE ). - BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07
SIERRA ANTIGUO
Auszug aus BPatG, 10.02.2010 - 26 W (pat) 29/09
Bei Vorliegen einer Kombinationsmarke kann eine Verwechslungsgefahr aufgrund eines übereinstimmend identischen Bestandteils nur bejaht werden, wenn der Bestandteil den maßgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens derart prägt, dass die übrigen Bestandteile im Gesamteindruck zurücktreten und deshalb vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 904 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang ; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling ). - BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97
Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke
Auszug aus BPatG, 10.02.2010 - 26 W (pat) 29/09
Insbesondere neigt der Durchschnittsverbraucher nicht zu einer Analyse möglicher Bestandteile und Begriffsbedeutungen (vgl. BGH GRUR 2000, 605, 606 - comtes/ComTel ). - BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01
"Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit …
Auszug aus BPatG, 10.02.2010 - 26 W (pat) 29/09
Bei Vorliegen einer Kombinationsmarke kann eine Verwechslungsgefahr aufgrund eines übereinstimmend identischen Bestandteils nur bejaht werden, wenn der Bestandteil den maßgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens derart prägt, dass die übrigen Bestandteile im Gesamteindruck zurücktreten und deshalb vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 904 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang ; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling ). - BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04
MEY/Ella May
Auszug aus BPatG, 10.02.2010 - 26 W (pat) 29/09
Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 - Kinderzeit ; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz ; GRUR 2006, 60, 61 - cocodrillo ; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May ). - BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01
"Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken
Auszug aus BPatG, 10.02.2010 - 26 W (pat) 29/09
Bei Vorliegen einer Kombinationsmarke kann eine Verwechslungsgefahr aufgrund eines übereinstimmend identischen Bestandteils nur bejaht werden, wenn der Bestandteil den maßgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens derart prägt, dass die übrigen Bestandteile im Gesamteindruck zurücktreten und deshalb vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 904 - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang ; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling ). - BGH, 13.10.2004 - I ZB 4/02
il Padrone/Il Portone